Inhaberin bzw. Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko allein. Die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer haftet nicht nur mit dem Betriebsvermögen, sondern auch mit dem Privatvermögen.
Gründung: Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch allenfalls folgende Erfordernisse:
Sofern im Rahmen des Einzelunternehmens eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.
Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen.
Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt: Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.
Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht keine Rechnungslegungspflicht nach sich.
Die Firma einer bzw. eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmers ist der Name, unter dem die Kauffrau bzw. der Kaufmann das Unternehmen betreibt.
Die Firma kann auf dreierlei Art gebildet werden. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. U.“ führen müssen. Angehörige eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anders lauten, müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf in den Firmennamen aufnehmen.
Eine gewerblich tätige Einzelunternehmerin bzw. ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-versichert. (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen).
Einzelunternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind abhängig von der Höhe ihres Einkommens ebenfalls grundsätzlich nach dem GSVG versichert.
Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist – unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage – das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen.
GSVG-Pflichtversicherte sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert. Sie können sich allerdings freiwillig versichern lassen. Personen, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit arbeitslosen versichert waren, behalten unbefristet den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Betriebssitzfinanzamt zu beantragen.
Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch laufende Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine Steuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage ergeht ein Einkommensteuerbescheid, der entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift vorsieht. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.
Für „Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, besteht bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000,00 netto eine Umsatzsteuerbefreiung.
Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 20 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmitteln, die Vermietung von Wohnraum und einige andere Umsätze ist der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden. Seit 1.1.2016 werden einige Umsätze auch mit 13 % besteuert.
Dem Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Der Unternehmer (nicht z. B. die Kleinunternehmerin bzw. der Kleinunternehmer) kann grundsätzlich jene Umsatzsteuer, die er selbst an andere Unternehmen bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die er abzuführen hat. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.
Stand: 29. Juli 2024
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